Traditionskegelclub von 1992

Seit Überarbeitung und Neufassung mit Datum vom 14. März 2003 ist die Satzung nunmehr in der Fassung vom 10.11.2006 Bestandteil unseres Internetauftritts.


I. Präambel


II. Gründer, Name, Sitz, Geschäftsjahr, Ehrenvorstand
 
§ 1 Gründer
§ 2 Vereinsname
§ 3 Sitz
§ 4 Geschäftsjahr
§ 5 Zweck des Vereins
§ 6 Ehrenvorstand
 
III. Mitgliedschaft
 
§ 7 Erwerb der Mitgliedschaft
§ 8 Neuaufnahme von Mitgliedern
§ 9 Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 10 Besondere Pflichten der Vorstandsmitglieder / Rechenschaftsbericht
§ 11 Austritt von Mitgliedern
§ 12 Ausschluss von Mitgliedern
§ 13 Beendigung der Mitgliedschaft durch Tod  

IV. Organe
 
§ 14 Vereinsorgane
§ 15 Weisungsbefugnis
§ 16 Vorstand
§ 17 Aufgaben des Präsidenten
§ 18 Aufgaben des Vize-Präsidenten
§ 19 Aufgaben des Schriftführers
§ 20 Aufgaben des 2. Schriftführers
§ 21 Aufgaben des Kassierers
§ 22 Aufgaben des 2. Kassierers
§ 23 Aufgaben des Zeug- und Gerätewartes (Gerätewart)
§ 24 Aufgaben des 2. Zeug- und Gerätewartes (2. Gerätewart)
§ 25 Gründerrat
§ 26 Vermittlungsrat
§ 27 Beauftragte
§ 28 Jahreshauptversammlung
§ 29 Ordentliche  Jahreshauptversammlung
§ 30 Außerordentliche Jahreshauptversammlung
§ 31 Abstimmungen
§ 32 Wahlen
§ 33 Wahlperiode
 
V. Aktivitäten
 
§ 34 Kegelabend / Termine
§ 35 Holland-Tour
§ 36 Kegeltour
§ 37 Planwagenfahrt
§ 38 Veranstaltung  

VI. Sonstige Bestimmungen
 
§ 39 Preisaushang
§ 40 Stammeinlage
§ 41 Satzungsänderungen
§ 42 Vetorecht
§ 43 Erstattungsansprüche
§ 44 Vereinsgetränk
§ 45 Regelwerk
§ 46 Zuwendungen an Vereinsmitglieder
§ 47 Alias-Name
§ 48 Kölner Schwur
§ 49 Auflösung des Vereins / Liquidation
§ 50 Salvatorische Klausel


I. Präambel

Der Verein versteht sich als christlicher Zusammenschluss von Mitgliedern um die gemeinschaftlichen Vereinsziele

  • Kegelabend
  • Kegeltour oder traditionelle Holland-Tour
  • Planwagenfahrt
  • Jahreshauptversammlung
sowie weitere Veranstaltungen jedes Jahr durch schlechtes Kegeln zu realisieren und zu optimieren. Ziel ist nicht die Gewinnmaximierung, sondern das Kostendeckungsprinzip. Die Befriedigung sexueller Bedürfnisse wird durch die Nichtzulassung von Frauen ausgeschlossen. Der Verein verpflichtet sich zur Pflege und Frönung des männlichen Gedankengutes und der männlichen Gesprächskultur, sowie der Überlieferung von Erfahrungen aus der Berufsschulzeit. Im Vordergrund steht stets die Geselligkeit und nicht der Wettkampf. Der Kegelclub ist eine Betriebssportgemeinschaft ....

II. Gründer, Name, Sitz, Geschäftsjahr, Ehrenvorstand

§ 1 Gründer
Der Gedanke zur Gründung dieses Vereins wurde am 26.09.1992 in Hetzerath geboren.
Die Gründer sind:
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Die konstitutive Sitzung der Gründungsmitglieder fand am 29.10.1992 in Geilenkirchen statt.


§ 2 Vereinsname
Der Kegelclub wird "Traditionskegelclub lekketäsch von 1992", kurz "TKC lekketäsch" bzw. "lekketäsch" genannt. Er wird in der Rechtsform der BGB-Gesellschaft geführt. Pflichtmedium für Veröffentlichungen ist das Internet unter der Adresse www.lekketaesch.de. Nicht veröffentlichte Sachverhalte sind gutgläubigen Dritten gegenüber unwirksam. In begründeten Ausnahmefällen kann die Nichtbeachtung der Formvorschrift durch Erfüllung, mittels direkter Bekanntmachung per Brief an jedes Mitglied, geheilt werden.

§ 3 Sitz
Der Verein hat seinen Sitz im Kreis Heinsberg. Näheres ergibt sich aus der Internetseite „Impressum“ unter www.lekketaesch.de.

§ 4 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr beginnt am 01. November und endet am 31. Oktober. Abweichend davon beginnt das erste Geschäftsjahr am 29. Oktober 1992 und endet am 31. Oktober 1993.

§ 5 Zweck des Vereins
Der Zweck des Vereins ergibt sich aus der Präambel.

§ 6 Ehrenvorstand
Bis zur ersten Jahreshauptversammlung werden die Ämter wie folgt ausgeübt:
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Der Ehrenvorstand hat keine Befugnisse.

III. Mitgliedschaft

§ 7 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied kann jede männliche natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat und aktiver oder ehemaliger Mitarbeiter der Kreissparkasse Heinsberg bzw. deren Rechtsnachfolgerin ist.

§ 8 Neuaufnahme von Mitgliedern
Die Neuaufnahme von Mitgliedern bedarf der Zustimmung aller Mitglieder in geheimer Abstimmung unter Abwesenheit des Aufzunehmenden. Bei Aufnahme in den Verein sind die persönlichen Daten auf dem Anmeldeformular (Schriftführer) anzugeben, die Stammeinlage ( § 40) einzuzahlen und die Satzung in der gültigen Fassung sowie der jeweils gültige Preisaushang anzuerkennen (Dokumentation durch Unterschrift). Ein neues Mitglied hat mindestens ein lekketäsch-Outfit (Hemd bzw. Pullover) - soweit noch verfügbar - zu beschaffen. Der Verein ist gerne behilflich (Gerätewart), dieses auf eigene Kosten zu bestellen. Der Alias-Name wird von den beim ersten Kegelabend anwesenden Mitgliedern bestimmt.

§ 9 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind verpflichtet die Vereinszwecke zu fördern und die Regelungen der Satzung zu beachten. Sie haben Beiträge / Preise gemäß Preisaushang ( § 39) zu entrichten. Sie haben das Recht und die Pflicht in den Organen zum Wohle des Vereins mitzuwirken. Die Mitglieder haben grundsätzlich das Recht das Vereinseigentum zu nutzen. Die Mitglieder haften bei Rechtsgeschäften, die der Vorstand für den Verein eingeht, nur mit dem Vereinsvermögen. Die Mitglieder müssen sorgsam und pfleglich mit dem ihnen vom Verein überlassenen Equipment umgehen, um Beschädigungen oder Verlust vorzubeugen. Bei grober Fahrlässigkeit kann Schadenersatz oder Ersatzleistung verlangt werden.

§ 10 Besondere Pflichten der Vorstandsmitglieder / Rechenschaftsbericht
Bei Ablauf des Geschäftsjahres ist jedes Vorstandsmitglied (Präsident, Schriftführer, Kassierer, Gerätewart; bei Abwesenheit ggf. Vertreter einschalten) verpflichtet einen genauen schriftlichen Rechenschafts- und Lagebericht, angemessen in Inhalt und Form, vorzulegen. Dieser Bericht kann im Internet veröffentlicht werden. Jedes Vorstandsmitglied muss nach bestem Wissen und Gewissen alle Fragen, seinen Geschäftsbereich betreffend, beantworten. Eine Zuwiderhandlung wird mit einer kostenpflichtigen Getränkerunde (je mind. 0,4 l) zu seinen Lasten bei der nächsten offiziellen Veranstaltung des Vereins geahndet.

§ 11 Austritt von Mitgliedern
Der Austritt ist schriftlich beim Schriftführer einzureichen. Überlassenes Vereinseigentum ist zurückzugeben. Fällige, noch nicht gezahlte Beiträge / Preise sind zu entrichten. Es besteht kein Erstattungsanspruch irgendwelcher Geldleistungen. Die Auszahlung der im aktuellen Geschäftsjahr geleisteten Startgelder kann von den übrigen Mitgliedern mit mindestens ¾ Mehrheit beschlossen werden. Die Abrechnung erfolgt durch den Kassierer. Bei Austritt eines Vorstandsmitgliedes rückt sein Stellvertreter in seine Position vor, ein neuer Stellvertreter wird unmittelbar durch Auslosung bestimmt. Es gilt § 32 (Wahlverfahren) sinngemäß. Vollmachten und Vertretungsbefugnisse erlöschen mit sofortiger Wirkung. Bei Austritt von Mitgliedern wird der Verein von den verbleibenden Mitgliedern fortgeführt.

§ 12 Ausschluss von Mitgliedern
Gründe, die zum Ausschluss führen können, sind z.B.:
Rückständige Zahlungen,
Nichtanerkennung der Satzung bzw. Teile davon,
Rufschädigendes Verhalten,
Interesselosigkeit,
Schädigung des Vereins,
Nichtbeachtung des Kölner Schwures ( § 48),
oder auch
Antialkoholismus,
Vandalismus,
Schirmherrschaft,
Unterschlagung,
Körperverletzung,
Negative Schufa (ab Rating „H“),
Moralische Verwerflichkeiten,
Bestechlichkeit,
sowie Untreue (finanzielle), o. Ä.
Ein Ausschluss kann nur auf einer Ordentlichen oder Außerordentlichen Jahreshauptversammlung ( §§ 28 ff.) beschlossen werden, es sei denn, das betreffende Mitglied ist seit mehr als einem Jahr inaktiv (keine Teilnahme an Veranstaltungen etc.). Ein Mitglied wird durch Abstimmung aller Mitglieder ausgeschlossen, wenn mindestens ¾ der Mitglieder dafür sind. Der Ausgeschlossene ist schriftlich zu informieren, aufzufordern überlassenes Vereinseigentum zurückzugeben und fällige, noch nicht gezahlte Beiträge / Preise zu entrichten. Es besteht kein Erstattungsanspruch irgendwelcher Geldleistungen. Die Auszahlung der im aktuellen Geschäftsjahr geleisteten Startgelder kann von den übrigen Mitgliedern mit mindestens ¾ Mehrheit beschlossen werden. Vollmachten und Vertretungsbefugnisse erlöschen mit sofortiger Wirkung. Bei Ausschluss eines Vorstandsmitgliedes rückt sein Stellvertreter in seine Position vor, ein neuer Stellvertreter wird unmittelbar durch Auslosung bestimmt. Bei Ausschluss von Mitgliedern wird der Verein von den verbleibenden Mitgliedern fortgeführt.

§ 13 Beendigung der Mitgliedschaft durch Tod
Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitgliedes. Im Übrigen gilt § 11 (Austritt) entsprechend.

IV. Organe

§ 14 Vereinsorgane

Vorstand
Gründerrat
Vermittlungsrat
Beauftragte
Jahreshauptversammlung (Mitgliederversammlung)
Alle ausgeübten Ämter sind ehrenamtlich. Es werden weder Tantiemen noch Sitzungsgelder gezahlt.

§ 15 Weisungsbefugnis

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§ 16 Vorstand
Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen aus
geschäftsführender Vorstand/stellvertretender Vorstand

Präsident/Vize-Präsident
Schriftführer/2. Schriftführer
Kassierer/2. Kassierer
Gerätewart/2. Gerätewart

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes vertreten. Der Vorstand kann Verpflichtungen für den Verein nur mit Beschränkung auf das Vereinsvermögen eingehen. Seine Vollmacht ist insoweit ausdrücklich begrenzt. Entscheidungen von wesentlicher Bedeutung sind schriftlich zu dokumentieren und den übrigen Vorstandsmitgliedern zur Kenntnis zu geben. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.


§ 17 Aufgaben des Präsidenten
Der Präsident repräsentiert den Verein in der Öffentlichkeit. Er hat die Aufgabe Kontakte zu Vereinen, Institutionen, Firmen, Sponsoren, wichtigen Personen des öffentlichen Lebens u. ä. zu knüpfen und zu pflegen. Er ist für die Planung und Durchführung von Veranstaltungen zuständig und hat für einen reibungslosen Ablauf Sorge zu tragen. Der Präsident beruft die Jahreshauptversammlung ein, kann Ehrenmitglieder sowie Auszeichnungen vorschlagen und Siegerehrungen vornehmen. Er kontrolliert den Pegel und kann Beauftragte ernennen, insbesondere einen
Durstbeauftragten
Internetbeauftragten
Planwagenfahrtbeauftragten
Jubiläumsbeauftragen
Trinkspruchbeauftragten (in Abstimmung mit dem Vize-Präsidenten).

§ 18 Aufgaben des Vize-Präsidenten
Der Vize-Präsident vertritt den Präsidenten bei körperlicher oder geistiger Abwesenheit. Er hat den Präsidenten nach besten Kräften bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen, aber auch zu kontrollieren (Vier-Augen-Prinzip). Außerdem ist der Vize-Präsident verpflichtet, den Schlachtruf in Gang zu setzen und zu pflegen bzw. einen Dritten in Abstimmung mit dem Präsidenten zu beauftragen.


§ 19 Aufgaben des Schriftführers
Er wickelt die dem Verein obliegenden Verwaltungstätigkeiten ab, insbesondere der Vordruckverwaltung, der Annahme, Bearbeitung, Weiterleitung und Archivierung von Anträgen und sonstigen Vereinsunterlagen. Der Schriftführer erstellt den Preisaushang, die Spielpläne sowie Tabellen für die verschiedenen Wettbewerbe, ermittelt die aktuellen Spielstände, unterrichtet die Mitglieder und ist zuständig für Glückwunsch- und Kondolenzschreiben etc. Er ist verantwortlich für die Erledigung dieser Aufgaben, kann jedoch die Hilfe jedes Mitgliedes - insbesondere derer ohne Ämter - in Anspruch nehmen. Er ist für die Anbahnung von Beziehungen zu neuen Mitgliedern zuständig. Der Schriftführer protokolliert die Beschlüsse - insbesondere auf der Jahreshauptversammlung - und informiert die Mitglieder zeitnah. Er ist für die ordnungsgemäße Durchführung der Wahlen ( § 32) verantwortlich. Er koordiniert den Schriftverkehr des Vereins und fertigt Durchschriften/Kopien des Schriftverkehrs im weiteren Sinne und legt diese geordnet ab. Er stellt dem Internetbeauftragten regelmäßig die notwendigen Informationen zur Verfügung. Er hat den Datenschutz zu wahren.


§ 20 Aufgaben des 2. Schriftführers
Der 2. Schriftführer vertritt den Schriftführer bei körperlicher oder geistiger Abwesenheit. Er hat den Schriftführer nach besten Kräften bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen, aber auch zu kontrollieren (Vier-Augen-Prinzip).


§ 21 Aufgaben des Kassierers
Der Kassierer führt das Kegelbuch und vereinnahmt die Gelder gemäß Preisaushang. Die Gelder sind bis zur Gutschrift auf dem Vereinskonto im abschließbaren Sparkegel zu verwahren. Der Transport muss durch ständig wechselnde Fahrtrouten vorgenommen werden. Alternativ kann der Kassierer die Einnahmen im Rahmen des bargeldlosen Zahlungsverkehrs anfordern, z. B. einheitliche monatliche pauschale Vorauszahlung per Dauerauftrag bei geschäftsjährlicher Abrechnung mit Spitzenausgleich. Der Kassierer ist verpflichtet die Gelder so anzulegen, dass Liquidität und Sicherheit gewährleistet sind und dennoch möglichst hohe Erträge erzielt werden. Er ist gehalten, in diesem Rahmen um beste Konditionen zu feilschen. Der Kassierer führt das Vereinskonto auf seinen Namen mit dem Zusatz "lekketäsch", getrennt von seinem privaten Vermögen. Er führt die Haupt- und Grundbücher nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung, insbesondere: Keine Buchung ohne Beleg. Der Kassierer ist zur Bereitstellung von liquiden Mitteln für Veranstaltungen im Rahmen des Guthabens verpflichtet. Kassendifferenzen bis € 2,50 (ehemals DM 5,00) pro Monat können bar ausgeglichen werden, für Differenzen die € 2,50 (ehemals DM 5,00) übersteigen haften die Vereinsmitglieder persönlich direkt und gesamtschuldnerisch. Kompetenzen: Der Kassierer kann Stundungen von € 25,00 (ehemals DM 50,00) bis zur nächsten Veranstaltung gewähren und darf aus diesem Grund Auskünfte bei verschiedenen Auskunfteien o. Ä. einholen.


§ 22 Aufgaben des 2. Kassierers
Der 2. Kassierer vertritt den Kassierer bei körperlicher oder geistiger Abwesenheit. Er hat den Kassierer nach besten Kräften bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen, aber auch bezüglich Kasse und Kegelbuch zu kontrollieren (Vier-Augen-Prinzip). Er verwaltet den Pott auf dem Kegelabend und rechnet mit dem Wirt ab.


§ 23 Aufgaben des Zeug- und Gerätewartes (Gerätewart)
Der Gerätewart schafft in erster Linie die Voraussetzungen für ein optisch bestechendes, einheitliches Äußeres der Mitglieder. Er erkennt Bedarf zur Erweiterung, Erneuerung und Instandsetzung des lekketäsch-Equipments, sowohl bei der Bekleidung, als auch bei Party-, Tour-Utensilien und Trophäen. Als Gerätewart ist er außerdem zuständig für Werbeartikel. Er entwickelt Ideen, verhandelt mit Lieferanten, besorgt Muster, präsentiert Vorschläge, führt Entscheidungen herbei, vergibt Aufträge und kauft ein. Er wählt günstige Anbieter aus und feilscht um gute Preise. Qualität und Zeitlosigkeit haben höhere Priorität als modischer Schnickschnack. Der Gerätewart führt ein Inventar, verwaltet die Bestände des Vereins und ist für den Verkauf von Fanartikeln zum Selbstkostenpreis verantwortlich.


§ 24 Aufgaben des 2. Zeug- und Gerätewartes (2. Gerätewart)
Der 2. Gerätewart vertritt den Gerätewart bei körperlicher oder geitiger Abwesenheit. Er hat den Gerätewart nach besten Kräften bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen, aber auch zu kontrollieren (Vier-Augen-Prinzip).


§ 25 Gründerrat
Der Gründerrat besteht aus den Gründern, die Mitglieder des Vereins sind. Die Besetzung kann von Fall zu Fall von den Gründern selbst bestimmt werden.


§ 26 Vermittlungsrat
Der Vermittlungsrat besteht aus dem Präsidenten, dem Gründerrat und weiteren Vereinsmitgliedern. Die weiteren Vereinsmitglieder können sich melden und werden dann vom Präsidenten ernannt. Die Anzahl (ggf. inkl. Präsident) entspricht der Anzahl von Mitgliedern, die jeweils im Gründerrat vertreten sind, also maximal 6. Sollte der Gründerrat (ggf. inkl. Präsident) mehr Mitglieder erhalten, so ist dessen Anzahl auf die Zahl der weiteren Mitglieder herabzusetzen. Die Besetzung regelt der Gründerrat eigenverantwortlich.


§ 27 Beauftragte
Der Präsident kann Beauftragte ernennen, entpflichten und Vollmachten erteilen. Der Beauftragte handelt im Rahmen seiner Vollmacht eigenverantwortlich bis sein Auftrag erfüllt ist. Dann erlischt die Vollmacht. Ein Beauftragter kann auch auf Dauer ernannt werden. Wichtig sind insbesondere der Durstbeauftragte, der z. B. an einem Kegelabend für den Nachschub an Getränken zuständig ist, der Internetbeauftragte, der für den Aufbau und die Pflege des Internetauftritts verantwortlich ist, der Trinkspruchbeauftragte, der den Schlachtruf in Gang setzt, pflegt und ggf. neue Trinksprüche entwickelt, der Planwagenfahrtbeauftragte, der für die Organisation und den reibungslosen Verlauf der Planwagenfahrten verantwortlich ist und der Jubiläumsbeauftragte, der die Festivitäten plant.


§ 28 Jahreshauptversammlung
Aufgaben der Jahreshauptversammlung (JHV) sind insbesondere
Kenntnisnahme der Rechenschaftsbericht
Entlastung der einzelnen Vorstandsmitglieder
Wahl des neuen Vorstandes
Beschlussfassung über den Preisaushang
Beschlussfassung über Satzungsänderungen
Ausschluss von Mitgliedern
Abwahl von Vorstandsmitgliedern
Auflösung des Vereins
Jedes Mitglied - auch der Vorstand - hat eine Stimme. Ausnahme: Ein Vorstandsmitglied kann sich nicht selbst entlasten. Die JHV ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Das Protokoll wird vom Schriftführer erstellt. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen ist die zu ändernde Bestimmung anzugeben. Das Protokoll wird vom Versammlungsleiter, i. d. R. der Präsident, und vom Protokollführer unterschrieben.


§ 29 Ordentliche Jahreshauptversammlung
Die ordentliche Jahreshautversammlung findet nach Möglichkeit im Rahmen der jährlichen Kegeltour statt, spätestens jedoch im November jeden Jahres. Sie wird durch den Präsidenten einberufen, der den Termin mindestens 6 Wochen vorher unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung bekannt gibt. Weitere Tagesordnungspunkte können durch alle Mitglieder eingereicht werden. Formvorschrift hierfür ist die Schriftform; letzter Abgabetermin beim Präsidenten ist vier Wochen vor der ordentlichen Jahreshauptversammlung. Die endgültige Tagesordnung ist den Mitgliedern vom Präsidenten zwei Wochen vor der JHV schriftlich zuzuleiten. Mündliche Anträge während der Jahreshauptversammlung, über die beschlossen werden soll, sind nur zulässig, wenn der Antrag mit ¾ Mehrheit aller anwesenden Mitglieder zugelassen wird. Über sonstige Anträge kann nicht beschlossen werden. Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur beschlossen werden, wenn dies den Mitgliedern in der Tagesordnung vor Beginn der JHV schriftlich mitgeteilt wurde.


§ 30 Außerordentliche Jahreshauptversammlung
Außerordentliche JHV können vom geschäftsführenden Vorstand (mindestens zwei Vorstandsmitglieder) einberufen werden, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens einem Drittel aller Vereinsmitglieder unter Angabe des Grundes vom Vorstand verlangt wird. Die Anberaumung der Außerordentlichen JHV auf Antrag aus dem Kreis der Vereinsmitglieder muss spätestens vier Wochen nach Zugang des Ersuchens an den Vorstand erfolgen.


§ 31 Abstimmungen
Grundsätzlich wird, sofern nichts anderes vorgeschrieben ist, unter den anwesenden Mitgliedern offen abgestimmt. Auf mündlichen Antrag mindestens eines Mitgliedes kann geheim abgestimmt werden. Die Beschlussfähigkeit ist gegeben, wenn bei der JHV bzw. einer offiziellen Kegelveranstaltung mehr als die Hälfte der Mitglieder bei der Entscheidung anwesend ist. Grundsätzlich gilt die einfache Mehrheit. Abstimmungen zu Neuaufnahmen werden immer geheim abgestimmt.


§ 32 Wahlen
Die Auslosung ist das demokratischste aller Wahlverfahren. Grundsätzlich findet daher die Auslosung Anwendung. § 31 (Abstimmungen) findet sinngemäß Anwendung. Amtsträger/Mitglieder, die sich zur (Wieder-) Wahl stellen, können mit einfacher Mehrheit (wieder-) gewählt werden. Der Präsident kann nicht (wieder-) gewählt werden. Das Amt wird durch Auslosung bestimmt. Die nach den (Wieder-) Wahlen verbleibenden Ämter und das Präsidentenamt werden in der in § 16 (Präsident, Vize-Präsident …) genannten Reihenfolge ausgelost. Die Auslosung findet sukzessive unter allen verbleibenden Mitgliedern statt, die kein Amt haben, unabhängig davon, ob anwesend oder nicht. Der amtierende Präsident zieht die Lose. Der Lostopf wird vom Kassierer verwaltet. Der Schriftführer ist für den ordnungsgemäßen Ablauf verantwortlich.


§ 33 Wahlperiode
Die Vorstandsmitglieder werden für ein Jahr gewählt. Sie bleiben im Amt, bis der Nachfolger gewählt ist.


V. Aktivitäten

§ 34 Kegelabend / Termine
Der erste Kegelabend findet am 13. November 1992 im Haus Hetzerath, Hetzerath, statt. Alle weiteren Kegelabende finden grundsätzlich im 4-Wochen-Rhythmus statt. Die Kegeltermine und die Termine für weitere Veranstaltungen sind im lekketäsch-Kalender oder im lekketäsch-Pocket-Timer abgedruckt. Eine aktuelle Version wird auf der Internetseite www.lekketaesch.de bereitgestellt.


§ 35 Holland-Tour
Die Holland-Tour ist eine Traditionsveranstaltung. Sie wird ausschließlich durch den Gründerrat geplant.


§ 36 Kegeltour
Die Kegeltour findet einmal jährlich statt. Aussagefähige Vorschläge sind bis zum Ende des der Kegeltour vorhergehenden Jahres dem Präsidenten vorzulegen. Der Präsident kann eine andere Frist bestimmen. Die Änderung der Frist muss allen Mitgliedern mindestens 4 Wochen vor Ablauf der Frist bekannt gemacht werden. Alle Vorschläge sind vom Präsidenten auf einer offiziellen Veranstaltung neutral vorzustellen. Wird nichts anderes bestimmt, gilt für die Abstimmung zur Kegeltour der erste Kegelabend im Jahr als festgesetzt. Andernfalls sind die Mitglieder über die Änderung 4 Wochen vorab zu informieren. Es wird mit einfacher Stimme je Mitglied solange abgestimmt bis zwei Alternativen verbleiben. Zwischen diesen beiden wird mit einfacher Mehrheit abgestimmt.


§ 37 Planwagenfahrt
Einmal jährlich findet eine Planwagenfahrt statt, die unter dem Motto „Baby- … -Tour“ steht. lekketäsch übernimmt immer dann die Wegzehrung, wenn es sich bei dem Familienzuwachs um einen Kegeljungen handelt, da ja nur somit der langfristige Fortbestand des Kegelclubs in der nächsten Generation gesichert wird. Handelt es sich um ein Mädchen, hat der stolze Papa die Vereinskollegen zum Ausgleich einzuladen. Bei mehreren Geburten werden die Namen sukzessive „abgearbeitet“. Bleibt der Nachschub aus, fahren wir trotzdem.


§ 38 Veranstaltung
Der Präsident nimmt Vorschläge entgegen, die zur Abstimmung gestellt werden. Ideen können z.B. sein:
Party
Ausflug
Brauereibesichtigung, oder Ähnliches
Beschlüsse werden durch Abstimmung getroffen. Dabei ist zu klären, ob ausnahmsweise Frauen zugelassen sind.


VI. Sonstige Bestimmungen

§ 39 Preisaushang
Der Preisaushang wird vom Schriftführer erstellt und vom Kassierer überwacht. Änderungen der Preise können durch einfache Mehrheit aller Mitglieder vorgenommen werden. Der Kassierer kann mangels Wechselgeld geschuldete Beträge auf volle € (vormals DM) aufrunden. Der erste Preisaushang sieht wie folgt aus: (zum Vergleich in €) Startgeld DM 10,00 € 5,11 Nichterscheinen DM 15,00 € 7,67 Strafgelder
- Puddel DM 0,30 € 0,15 - Stina DM 1,00 € 0,51 - Bimmel bimmelt DM 0,50 € 0,26 - Kugel von der Bahn DM 1,00 € 0,51 - Kugel eingeholt eine Runde - entschuldigte Verspätung DM 1,00 € 0,51 - unentschuldigte Verspätung DM 3,00 € 1,53 - Verlierer* DM 0,50 € 0,26
*Verlierer sind die Hälfte der Teilnehmer/Mannschaften (aufgerundet); bei Mannschaften zahlt jeder Teilnehmer.
Die Vereinnahmung der Preise erfolgt am Ende des Kegelabends durch den Kassierer bzw. per Dauerauftrag mit Jahresabrechnung. Dieser erste Preisaushang ist gültiger Bestandteil der Satzung bis zur Änderung des Preisaushanges. Der aktuelle Preisaushang kann beim Kassierer während der normalen Kegelzeiten eingesehen werden. Eine aktuelle Version des Preisaushangs wird unter www.lekketaesch.de zur Verfügung gestellt.


§ 40 Stammeinlage
Die Stammeinlage ist der Anteil eines jeden Mitglieds am Kontoguthaben zu einem bestimmten Termin. Neue Mitglieder haben die Stammeinlage innerhalb von 3 Monaten einzuzahlen; wer etwas auf sich hält, zahlt sofort. Stichtag für die Höhe und Fristbeginn ist das Datum des Eintritts.


§ 41 Satzungsänderungen
Binnen eines Jahres nach Gründung kann der Gründerrat die Satzung ohne Abstimmung ändern oder sie zur Anerkennung an alle Mitglieder verschicken. Satzungsänderungen werden durch Abstimmung mit ¾ Mehrheit aller Mitglieder beschlossen, die entweder durch Stimmabgabe in Anwesenheit bei oder durch ein dem Präsidenten rechtzeitig vor der Abstimmung eingereichtes schriftliches Votum abgestimmt haben. Über eine Satzungsänderung kann nur auf einer ordentlichen oder außerordentlichen Jahreshauptversammlung sowie auf einem planmäßigen Kegelabend abgestimmt werden. Alle Mitglieder sind vorab mit einer Frist von mindestens 2 Wochen über die vorzuschlagende Satzungsänderung zu informieren. Sind für Jahreshauptversammlungen (z. B. Tagesordnung) längere Fristen vorgesehen, so gelten die längeren Fristen. Die jeweiligen Satzungsänderungen sind, sofern nicht anders bestimmt, unmittelbar wirksam und werden im Internet veröffentlicht.


§ 42 Vetorecht
Solange noch mindestens drei Gründer im Verein sind, besitzen die Gründer ein Vetorecht gegen alle Abstimmungsergebnisse. Wird von diesem Recht Gebrauch gemacht, so muss der Vermittlerrat einen Kompromiss herbeiführen.


§ 43 Erstattungsansprüche
Kein Mitglied des Vereins hat bei Austritt oder Ausschluss einen Erstattungsanspruch. Lediglich die Auszahlung der im aktuellen Geschäftsjahr geleisteten Startgelder kann von den übrigen Mitgliedern mit mindestens ¾ Mehrheit beschlossen werden. Wer an der Holland-Tour oder einer besonderen Veranstaltung nicht teilnehmen kann oder will, kann einen Erstattungsantrag stellen. Er kann zwischen 50% und 75% der für ein Mitglied ausgegebenen Kosten erhalten. Ob und in welcher Höhe erstattet wird, wird durch Abstimmung entschieden.


§ 44 Vereinsgetränk
Pils In begründeten Fällen darf auf Höherprozentiges zurückgegriffen werden. Im Sinne der Völkerverständigung sollten regional übliche Getränke wegen dieser Vorschrift allerdings nicht verschmäht werden.


§ 45 Regelwerk
Es gilt das Regelwerk des Deutschen Kegelbundes in seiner jeweils gültigen Fassung.


§ 46 Zuwendungen an Vereinsmitglieder
Grundsätzlich hat kein Mitglied des Vereins ein Recht auf Zuwendungen aus Vereinsmitteln (z.B. Fahrtkostenerstattung, Spesen, usw.). Ausnahmen sind die folgenden Ereignisse:
Erstmalige Heirat (bei weiterer Heirat nur bei offensichtlicher Verbesserung) 100 €
Geburt eines Kindes (aus eigener Herstellung, das in Gedanken an den Kegelclub gezeugt wurde) 25 €
Tod des Mitgliedes (Natur-)Kranz von lekketäsch mit Schleife, denn weil er nicht mit auf Kegeltour fährt holen wir das an einem Abend wieder ´raus.

§ 47 Alias-Name
Wir wollen uns beim Namen nennen:

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§ 48 Kölner Schwur
„Dem Kölner Schwur verpflichtet nur.“ Neue Mitglieder sind einzuschwören. Die Nichtbeachtung ist ein Ausschlussgrund ( § 12).


§ 49 Auflösung des Vereins / Liquidation

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Jahreshauptversammlung §§ 28 ff. beschlossen werden. Der Vorstand hat ein Vermögensverzeichnis zu erstellen, die Liquidation nach den Bestimmungen für die Liquidation eines rechtsfähigen Vereins (§ 47 ff. BGB) durchzuführen und jedem Mitglied seinen Anteil am Liquidationserlös auszuschütten. Entsprechendes gilt bei Auflösung des Vereins aufgrund sonstiger Umstände.


§ 50 Salvatorische Klausel

Sollte eine oder mehrere Bestimmungen dieser Satzung nichtig sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Mitglieder verpflichten sich, unwirksame oder nichtige Klauseln durch rechtswirksame zu ersetzen, die dem tatsächlich Gewollten am nächsten kommen. Das gleiche gilt, falls die Satzung eine ergänzungsbedürftige Lücke enthalten sollte.


Köln, 10. November 2006